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Wiederaufnahme wegen geringer Beträge
Wiederaufnahme wegen geringer Beträge (§ 303 BAO)
Eine Wiederaufnahme ist auch wegen 8.400 S zuviel abgesetzter Versicherungen (statt Betriebsausgaben Sonderausgaben) vorzunehmen, wenn dadurch Verluste von 76.000 S infolge Annahme von Liebhaberei wegfallen. (LS 15/96 in FJ 1996, 96)