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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 82

Wasserleitungsanschlußgebühr

Die Verjährung der

Wasserleitungsanschlußgebühr der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz für Zu- und Aufbauten beginnt mit dem Tag der ersten Benützung der Zu- und Aufbauten - (§ 7 der Verordnung des Gemeinderates), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund einer Beschwerde der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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