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Funktion des festen Steuersatzes gemäß § 67 EStG
(A. B.) Die Bestimmung des § 67 EStG 1988 über die Besteuerung von „Sonstigen Bezügen" ist nur bei der Bemessung der Lohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuwenden. Innerhalb der Einkünfte des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 kommt ihr die Funktion eines Ausgleichs für Vorteile bei der Besteuerung der Einkünfte aus selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu (Erkenntnis des , nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den ; ein hauptsächlich nur für einen Klienten tätiger Wirtschaftstreuhänder hatte den Antrag gestellt, das Jahressechstel der Honorare 1991 mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG - im Beschwerdefall 0% - zu versteuern).