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Parkometerabgabe Wien
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Das Abstellen eines PKW vom Vormittag eines Tages bis zum Vormittag des nächsten Tages in einer Kurzparkzone ohne Entrichtung der
Parkometerabgabe ist kein fortgesetztes Delikt und kann deshalb zweimal bestraft werden - (§ 4 Abs. 1 Wr. Parkometergesetz)
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am vormittags in der in Rede stehenden Kurzparkzone abgestellt, ohne die durch die Verwirklichung dieses Abgabentatbestandes entstandene Abgabe in der Höhe von 6 S zu entrichten. In der Folge wurde er mit der am um 12.50 Uhr ausgestellten Organstrafverfügung bestraft. Er wurde ein zweites Mal bestraft, weil sein PKW am nächsten Tag () in der Kurzparkzone abgestellt war.
Es liegt kein fortgesetztes Delikt vor, weil die Abgabepflicht am ersten Tag um 19.00 Uhr geendet hat und am zweiten Tag um 9.00 Uhr die Wirksamkeit der Kurzparkzone neu entstanden ist. (Abweisung)
(; im gleichen Sinne zum Parkgebührengesetz der Stadt Salzburg , 94/17/0330)