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Erschließungsbeitrag Tirol
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Bei der Ermittlung des
Erschließungsbeitrages anläßlich der Errichtung eines Gebäudes kann die Baumasse des abgebrochenen Altbestandes nur abgezogen werden, wenn nachgewiesen wird, daß für den Altbestand schon eine vergleichbare Abgabe entrichtet worden ist - (§ 19 Abs. 12 Tiroler Bauordnung), (Abweisung)
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