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SWK 27, 20. September 1996, Seite 081

Gehsteigabgabe Tirol

Gehsteigabgabeanläßlich der Errichtung eines Gebäudes ist auch dann zu entrichten, wenn sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem dem einzelnen erwachsenden Vorteil steht - (§ 2 Tiroler Gehsteigabgabegesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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