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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 81

Gehsteigabgabe Tirol

Gehsteigabgabeanläßlich der Errichtung eines Gebäudes ist auch dann zu entrichten, wenn sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem dem einzelnen erwachsenden Vorteil steht - (§ 2 Tiroler Gehsteigabgabegesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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