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Gehsteigabgabe Tirol
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Gehsteigabgabeanläßlich der Errichtung eines Gebäudes ist auch dann zu entrichten, wenn sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem dem einzelnen erwachsenden Vorteil steht - (§ 2 Tiroler Gehsteigabgabegesetz), (Abweisung)
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