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SWK 27, 20. September 1996, Seite 028

Bauherreneigenschaft bei MEG, Dornbacher Straße 43

Bauherreneigenschaft bei MEG, Dornbacher Straße 43 (§ 4 Abs. 1, § 8 GrEStG)

Der steuerpflichtige Erwerbsvorgang wird mit Abschluß des Kaufvertrages () gesetzt. Wird daher nicht nur ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück, sondern ein sowohl technisch als auch hinsichtlich der Finanzierung fertiges detailliertes Konzept zur Errichtung eines Mietobjektes im Rahmen eines Vertragsgeflechtes erworben, so fehlt die Bauherreneigenschaft. Spätere Umplanungen sowie ein neues Bauansuchen erfüllen keinen abgabenvernichtenden Tatbestand. Ein Erwerber eines bebauten Grundstückes hat für das Gebäude Grunderwerbsteuer zu bezahlen, auch wenn er später das Gebäude umbaut oder abreißt und durch einen Neubau ersetzt. (, 0022–0025 und 0040)

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