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Getränkesteuer Stmk.
• Zur Berechnung des getränkesteuerpflichtigen Teiles des Preises für das
Frühstücksbuffeteines Hotels ist der Gesamtpreis im Verhältnis des Preises der getrennten Leistungen zu teilen - (§ 1 Stmk. Getränkeabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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