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Getränkesteuer: Haftung
• Der Erwerber eines Gastronomiebetriebes in Wien haftet für eineGetränkesteuerschulddes Vorgängers seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres - (§ 12 Abs. 1 lit. a WAO)
Für die Auslegung, ob ein Betrieb im ganzen erworben worden ist, kommt es bei ortsgebundenen Tätigkeiten, wie einem Gastronomiebetrieb, hinsichtlich der Frage der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens auf Grundstück, Gebäude und Betriebseinrichtung an. Da im vorliegenden Fall jedenfalls feststeht, daß die Beschwerdeführerin die Gegenstände des Anlagevermögens ihres Unternehmens im Wege einer Einzelrechtsnachfolge erworben hat, kommt es nicht darauf an, ob dabei Vertragspartner der primäre Abgabenschuldner war oder ein Dritter, weil sich die Haftung auf Abgaben bezieht, die objektiv auf den Betrieb zurückgehen und weil mit Rücksicht auf den in der selben Lokalität fortgesetzten Betrieb sowie unter Berücksichtigung der nahezu nahtlosen Wiederaufnahme eines Gastronomiebetriebes auch davon auszugehen ist, daß jedenfalls ein entsprechender Teil des Kundenstockes noch erhalten war, zumal auch ein Teil der von der Vorgängerin verwendeten Etablissementbezeichnung, nämlich "M", von der Besch...