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SWK 10, 1. April 1995, Seite 037

Geldstrafe: Zahlungsaufschub

DieAnhängigkeit von Beschwerdenvor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist kein Grund für den Aufschub der Bezahlung einer Geldstrafe - (§ 54 b Abs. 3 VStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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