Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Für dieEinleitungdes Finanzstrafverfahrens genügt es, daß gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt - (§ 82 Abs. 1 FinStrG)
Der Beschwerdeführer und Beschuldigte hat ein Unternehmen in Österreich, seine Ehegattin hat ein Unternehmen in der BRD, in dem der Beschwerdeführer Angestellter ist. Es gibt Hinweise, daß österreichische Kunden im Geschäft der Ehegattin in der BRD Waren gekauft haben, die Lieferung in Österreich vereinbart wurde und daß die Waren ohne Verzollung ins Zollgebiet verbracht und anschließend vom Unternehmen des Beschwerdeführers von einem im Zollgebiet liegenden Bahnhof an die Zustelladressen weiterversandt wurden. Der Hauptwohnsitz des Ehepaares ist nach Feststellung der Finanzbehörde in Österreich. (Abweisung)
()
*
In der selben Angelegenheit leitete das Zollamt ein Finanzstrafverfahren gegen die Ehegattin ein; gegen den Einleitungsbescheid wurde Berufung eingebracht. (Abweisung)
()