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Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz
• Nach dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz muß fürEigenkompostiererkeine andere Grundgebühr für die Müllabfuhr festgelegt werden als für die anderen Anschlußpflichtigen - (§ 16 Abs. 4 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz), (Abweisung)
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