Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 1995, Seite 258

Teilbetrieb im Sinne des Art. III UmgrStG

(BMF) - Der in § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG verwendete Begriff des Teilbetriebes ist - wie schon zu Zeiten des StruktVG - nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Für das Vorliegen eines Teilbetriebes ist - wie Quantschnigg/Schuch im Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz. 36 zu § 24, darstellen -, erforderlich

• ein Betriebsteil eines Gesamtbetriebes,

• organisatorische Geschlossenheit des Betriebsteiles innerhalb des Gesamtbetriebes,

• Selbständigkeit des Betriebsteiles bereits vor der Veräußerung - bzw. im Zusammenhang mit der Umgründung am Einbringungsstichtag -,

• eigenständige Lebensfähigkeit des Betriebsteiles.

Die räumliche Trennung von Betriebssparten, das Vorhandensein eines eigenen Personals bzw. Leitungsorganes, eine eigene Buchführung und ein eigener Kundenstamm sind Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebes.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fällt die Einbringung dem Grunde nach unter Art. III UmgrStG, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt die Sacheinlage unter den Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, wobei mangels Teilbetriebes die Rückwirkensfiktion nicht zur Anwendung gelangt, d. h. der Sacheinlagezeitpunkt auf den Tag des Abschlusses des Sacheinlagevertrages fällt.

Die verschmelzende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft setzt voraus, daß ein Hauptgesellschafter vorliegt, der mindestens 90% der Anteile besitzt. Art. II UmgrStG ist anwendbar, wenn durch die Umwandlungen ein Betrieb im abgabenrechtlichen Sinn auf den Rechtsnachfolger übergeht. Sollte der Rechtsnachfolger eine Mi...

Daten werden geladen...