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Wr. Börsekammer:
• Der Generalsekretär derWiener Börsekammerkann das Ruhen der Mitgliedschaft zur Wiener Börsekammer nur dann verfügen, wenn schon ein Verfahren zum Ausschluß dieses Börsemitgliedes eingeleitet worden ist - (§ 19 Abs. 2 BörseG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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