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Vergnügungssteuer Wien
• Trotz Aufhebung eines Teiles des Wiener Vergnügungssteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof am waren Verleiher vonVideo-Programmträgernverpflichtet, die Vergnügungssteuer bis nach den alten Vorschriften zu entrichten - (§ 149 WAO), (Abweisung)
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