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SWK 10, 1. April 1995, Seite 258

Beteiligungseinbringung im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 3 UmgrStG i. d. F. des EU-Anpassungsgesetzes

(BMF) - Das BMF bestätigt die Auffassung, wonach sich die Erweiterung des § 12 Abs. 3 Z 3 UmgrStG durch das EU-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 681/1994, auch auf den Fall bezieht, daß mehrere Personen ihre jeweils unter 25% liegenden Anteile an ein und derselben Körperschaft zu einem gemeinsam bestimmten Stichtag in eine andere Körperschaft als Sacheinlage einbringen, wodurch die übernehmende Körperschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der Körperschaft erwirbt, deren Anteile eingebracht wurden. Diese Einbringungsmöglichkeit besteht seit Inkrafttreten des EU-Anpassungsgesetzes, d. h. ist auf Einbringungsverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden, auch wenn der Einbringungsstichtag vor dem liegt. (

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