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SWK 10, 1. April 1995, Seite 036

Antrag auf Führerscheinausstellung: Stempelgebühr

Wenn eine Beschwerde in Angelegenheit einer Verwaltungsstrafsache auch einen

Antragauf Ausstellung eines neuen Führerscheines enthält, ist eine Stempelgebühr von 120 S zu entrichten - (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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