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SWK 10, 1. April 1995, Seite 004

Zur Organisation des Konzernabschlusses

Grundsätzliche Probleme und Aufbauorganisation

Gemäß § 244 Abs. 1 HGB sind der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung (Generalversammlung) zusammen mit dem Jahresabschluß des Mutterunternehmens vorzulegen. Daraus leitet sich ab, daß die Frist für die Aufstellung des Konzernabschlusses mit jenem des Einzelabschlusses übereinstimmt, der Konzernabschluß somit innerhalb von 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag dem Aufsichtsrat des Mutterunternehmens vorgelegt werden muß. Da der zeitliche Spielraum für die Erstellung des Konzernabschlusses aufgrund der gesetzlichen Aufstellungsfristen somit sehr gering ist, muß die gesamte Organisation des Rechnungswesens des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen über den Einzelabschluß hinaus auf die Erstellung des Konzernabschlusses ausgerichtet sein.

Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Tochtergesellschaften mit all ihren Konsequenzen, wozu noch in der Regel die räumliche Trennung hinzukommt, bedarf es für eine ordnungsmäßige Konzernrechnungslegung einer für diesen Zweck eingerichteten zentralen Aufbauorganisation, die durch die beiden Funktionsbereiche Beteiligungsverwaltung und Konzernrechnungsstelle getragen wi...

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