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SWK 10, 1. April 1995, Seite 036

Miteigentümer: Bauherreneigenschaft

Die Bauherreneigenschaft einerMiteigentümergemeinschaftist nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen - (§ 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955), (Abweisung)

( bis 0218)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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