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SWK 10, 1. April 1995, Seite T 27

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 1995 (BMF-Erlaß)

(BMF) - Gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Jänner 1993, GZ 07 0104/1-IV/7/93, Pkt. 2.3., steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

• der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und

• die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Für das Jahr 1995 gelten folgende monatliche Regelbedarfsätze:


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Bei einem Alter von 0 bis 3 Jahren
1.860 S
bis 6 Jahre
2.370 S
bis 10 Jahre
3.020 S
bis 15 Jahre
3.470 S
bis 19 Jahre
4.110 S
bis 28 Jahre
5.170 S

Bei unvollständigen Zahlungen und bei Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen ist Pkt. 2.2. des bezughabenden Erlasses sinngemäß anzuwenden.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0104/1-IV/7/95)

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