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Landwirte-Pauschalierung gemäß § 17 EStG (Dietschy)
Land- und Forstwirte müssen die Steuererklärungen 1994 erst bis abgeben
VON MAG. WERNER DIETSCHY
Mit BGBl. 138 und 139/1995 wurden die Verordnungen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben und aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1994 unverändert verlängert.
Das ausgesandte Steuererklärungsformular (E 25) führte und führt zu Unsicherheiten.
Insbesondere fehlen auf dem Erklärungsformular Hinweise auf die Abzugsfähigkeit der bezahlten Schuldzinsen und der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge.
Da die Verordnung, wie eingangs erwähnt, unverändert für das Kalenderjahr 1994 übernommen wurde, können diese Betriebsausgaben nach wie vor geltend gemacht werden; sie sind in die hiefür vorgesehenen Leerfelder einzutragen.
Das Steuererklärungsformular für die Gewinnermittlung nichtbuchführender Weinbaubetriebe (Formular Komb 24) wurde für 1994 nicht mehr aufgelegt. Da auch die "Weinbaupauschalierung" unverändert übernommen wurde, ist wie für das Jahr 1993 vorzugehen; d. h. die pauschalen Erzeugungskosten je Hektar weinbaulich genutzter Fläche, Flaschenfüllkosten, Buschenschankspesen, Zustellkosten ... gelten wie für...