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Gewerbetätigkeit im Inland
• EineGewerbetätigkeit im Inlandkann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige auf Visitenkarten und Briefpapier einen Handel mit inländischer Adresse anführt und laut Zeugenaussagen Handelsgeschäfte durchgeführt hat - (§ 23 EStG 1972)
"... Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin, der Aussage von Maria S. und der Mitteilung der Gesellschafterin der Sch-GmbH unter Berücksichtigung der Aufdrucke auf den Visitenkarten und dem Briefpapier des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, daß die Gattin des Beschwerdeführers einen Haushalt mit fünf Kindern zu betreuen hatte, in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, daß die hier strittigen Handelstätigkeiten nicht von der Gattin des Beschwerdeführers, sondern eigenverantwortlich von ihm selbst ausgeführt worden seien." (Abweisung)
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