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"AfA von einer ""alten"" Violine (FLD für Tirol)"
Eine Violine, die den Charakter einer Antiquität bzw. eines Kunstwerks hat, stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Eine Absetzung für Abnutzung kommt daher nicht in Betracht. Eine (allenfalls) geringfügige technische Abnutzung tritt gegenüber der wirtschaftlichen Wertbeständigkeit des Wirtschaftsgutes in den Hintergrund. (§ 7 Abs. 1 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )