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SWK 10, 1. April 1995, Seite 039

Getränkesteuer Tirol

Für das aufSchutzhüttendes Alpenvereins entgeltlich abgegebeneheiße Wasser,das von den Gästen zur Zubereitung von Tee verwendet wird, muß in Tirol keine Getränkesteuer abgeführt werden - (§ 1 Abs. 2 Tiroler GetrStG)

"Dem erkennenden Senat ist die Gebräuchlichkeit des ,Teewassers‘ auf Alpenvereinshütten durchaus geläufig. Für eine Gewohnheit des (bloßen) Heißwassergenusses fand sich allerdings in langjährigen Beobachtungen einzelner Senatsmitglieder über Trinkgewohnheiten auf Hochgebirgshütten, insbesondere auch in Tirol, kein Anhaltspunkt ... Auch in der Alpin-, Brauchtums- und Kochbuchliteratur war ein überzeugender Hinweis auf die Üblichkeit dieses Genusses nicht zu finden. Es ist den Mitgliedern des Senats auch kein lokaler Brauch des Heißwassertrinkens bekannt geworden, durch den etwa eine besondere Naturverbundenheit zum Ausdruck gebracht würde, dessen Pflege sich sowohl die Einheimischen als auch Touristen in so nennenswerter Zahl verschrieben hätten, daß gesagt werden könnte, das heiße Wasser würde üblicherweise zum Trinken verwendet ... Bei reinem Heißwasser, das den Hüttengästen zur Zubereitung von Getränken (z. B. Tee oder Limonade) verkauft wird, handelt es sich somit ...

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