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SWK 10, 1. April 1995, Seite 036

Handschriftliche Unterzeichnung

Derhandschriftlichen Unterzeichnungist eine Namenszeichnung gleichzusetzen, die mit dem Einverständnis dessen vorgenommen wird, dessen Name dabei verwendet wird - (§ 18 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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