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SWK 10, 1. April 1995, Seite 259

Abspaltung im Ausland

Abspaltung im Ausland

(BMF) - Eine Spaltung nach dem Spaltungsgesetz, bei der nicht Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG übertragen wird, kann nicht unter Art. VI fallen. SoIche Spaltungen fallen nach § 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 unter die Liquidationsbesteuerung nach § 19 KStG 1988. Bei einer Abspaltung außerhalb des UmgrStG kommt die Liquidationsbesteuerung nur auf das abgespaltene Vermögen zur Anwendung. Aus der Zuordnung zur Liquidationsbesteuerung folgt, daß auf Gesellschafterebene ebenfalls die Liquidationsbesteuerung Platz zu greifen hat. Der Vorgang ist damit nicht als verdeckte Ausschüttung zu werten. Natürliche Personen als privat beteiligte Gesellschafter fallen mit diesem Vorgang unter § 31 EStG, betrieblich beteiligte Gesellschafter sind nach § 4 oder § 5 EStG bzw. § 7 KStG steuerpflichtig.

Handelt es sich um eine Spaltung im Ausland und sind an der spaltenden Körperschaft Steuerinländer beteiligt, kommt es dem Grunde nach zu den gleichen Wirkungen. Handelt es sich allerdings um eine einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbare ausländische spaltende Kapitalgesellschaft und ist eine inländische unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaft i. S. d. § 10 Abs. 2 KStG beteiligt (internationale Schachtelbeteiligung), unterbleibt die Liquidationsbesteuerung aufgrund des § 10 Abs. 2 lit. b leg. c...

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