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SWK 10, 1. April 1995, Seite R 36
Gerichtsgebühren: Vorschreibung
• Ein außergerichtlicher Vergleich, der dem Gericht vor Urteilsfällung nicht bekanntgegeben wird, kann die Vorschreíbung derGerichtsgebührennicht verhindern - (§ 2 Z 3 lit. c GJGebG), (Abweisung)
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