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SWK 10, 1. April 1995, Seite 036

Gerichtsgebühren: Vorschreibung

Ein außergerichtlicher Vergleich, der dem Gericht vor Urteilsfällung nicht bekanntgegeben wird, kann die Vorschreíbung derGerichtsgebührennicht verhindern - (§ 2 Z 3 lit. c GJGebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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