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Rücktritt vom Vertrag mit dem Genealogiebüro
iFamZ 2016/79
Der Verbraucher hat von seinem Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG idF April 2011 erfolgreich Gebrauch gemacht, wenn er von einem Genealogiebüro am telefonisch von seiner Erbenstellung in einem Verlassenschaftsverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, ihm am eine Vereinbarung übermittelt wurde, wonach er 35 % des erhaltenen Vermögenswertes zu bezahlen habe, und er diese am rückübermittelte. Dies ungeachtet der Tatsache, dass der Verbraucher erst im November 2013 seinen Rücktritt erklärt hat.
Die Klägerin, die im Geschäftszweig der Ausforschung unbekannter Erben tätig ist, setzte den Beklagten am telefonisch von seiner Erbenstellung in einem Verlassenschaftsverfahren nach seinem Cousin in Kenntnis.
Mit Schreiben vom übermittelte sie ihm eine von ihm zu unterschreibende Vereinbarung, worin er sich verpflichten sollte, für die von der Klägerin entfaltete Ermittlungstätigkeit eine Vergütung von 35 % des Werts des ihm als Erben zufallenden Vermögens zu bezahlen. Ein dem Beklagten zu-stehendes Rücktrittsrecht wurde in dem Schreiben nicht erwähnt.
Der Beklagte nahm in der Folge mit einer Mitarbeiterin der Klägerin telefonisch Kontakt auf, die ihm klarzumachen versuchte, dass e...