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iFamZ 2, April 2016, Seite 107

HeimAufG: Geltungsbereich, Anwendungsbereich in Krankenanstalten, Sachverständiger

iFamZ 2016/72

§ 2 Abs 1 HeimAufG

LGZ Wien , 43 R 9/16s

Die entscheidungswesentliche Fragestellung, ob die Patientin bereits vor ihrer Aufnahme in die Krankenanstalt wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen S. 108 Pflege oder Betreuung bedurft hat, fällt in das Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie und ist demnach nur von einem Sachverständigen aus dem dargelegten Fachgebiet zu beantworten.

In Krankenanstalten sind die Bestimmungen des HeimAufG auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen (§ 2 Abs 1 HeimAufG). Ausgenommen sind nur jene Patienten, die erst wegen bzw iZm der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden (RIS-Justiz RS0121803). Darauf, ob auch die Grundkrankheit in der Krankenanstalt „behandelt“ wird, kann es nach dem Gesetz nicht ankommen. Ein Zusammenhang zwischen dem Aufnahmegrund und der Grunderkrankung wird vom Gesetz nicht verlangt.

(…) Festzuhalten ist, dass die hier entscheidungswesentliche Fragestellung, ob die Patientin bereits vor ihrer medizinischen Behandlung im SMZ-Ost wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedurft h...

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