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Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bzw Zusammentreffens
iFamZ 2016/75
S. 110 § 382b EO
Nach stRsp soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung gem § 382b EO rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der EV angemessen erscheinen lässt. Diese Kriterien sind auch für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammentreffens nach § 382e EO maßgeblich. Während es nach § 382b EO des Nachweises eines dringenden Wohnbedürfnisses bedarf, ist nach § 382e EO demgegenüber zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Nach stRsp kommt es bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens gem § 382b EO, was auch für das weitere Zusammentreffen gem § 382e EO gilt, auf das Ausmaß, die Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen auf die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung an. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswir...