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Umfang des Kontaktrechts
iFamZ 2016/60
§ 187 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Die Obsorge für die 2006 geborene (daher neunjährige) Tochter kommt den Elternteilen gemeinsam zu, ihr hauptsächlicher Aufenthalt ist der Haushalt der Mutter.
Das laufende Kontaktrecht des Vaters wurde (…) dahingehend geregelt, dass er das Kind jeden Mittwoch nach der Schule (an schulfreien Tagen ab 11:00 Uhr) bis 19:00 Uhr betreut, weiters jeweils von Freitag nach Unterrichtsende bis (in geraden Wochen) Sonntag, 18:00 Uhr, bzw (in ungeraden Wochen) bis Samstag, 12:00 Uhr.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, in welchem konkreten Umfang und in welcher Form einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kommt ihr daher keine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn nicht leitende Grundsätze der Rsp verletzt werden und auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0097114; RS0007101). (…)
(…) Es kann unter diesen Umständen aber dahingestellt bleiben, ob auch die vom Vater gewünschten Varianten der Ausübung des Kontaktrechts ...