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iFamZ 2, April 2016, Seite 98

Keine Akteneinsicht für nahe Angehörige

iFamZ 2016/65

§ 141 AußStrG

Auch ein naher Angehöriger hat im Sachwalterschaftsverfahren grundsätzlich weder ein Recht auf Akteneinsicht noch auf umfassende und regelmäßige Information über das Verfahren.

1. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, das Dritten im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 141 AußStrG grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zukommt, ohne dass es auf ein (sonst) als „rechtlich“ zu qualifizierendes Interesse des Antragstellers ankäme (1 Ob 98/12m; 4 Ob 38/13m; 5 Ob 121/15b; vgl auch C. Graf, Akteneinsicht im Außerstreitverfahren und § 141 AußStrG, Zak 2007/733, 427 [429]). Gemeinsam ist diesen Entscheidungen, dass § 141 AußStrG dem Begehren eines Dritten auf Akteneinsicht in einem Sachwalterschaftsverfahren auch dann entgegensteht, wenn er ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen kann. Ob davon eine Ausnahme zu machen wäre, wenn die Akteneinsicht des Dritten eindeutig zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen erfolgen soll (vgl C. Graf, Zak 2007/733, 427 [429]; 1 Ob 98/12m ua), ist hier nicht zu prüfen, weil Anhaltspunkte fehlen, die in diese Richtung weisen. Auf das Verhältnis von Art 6 EMRK zu der zugunsten des Pflegebefohlenen wirkenden Schutznorm des § 141 AußStrG muss aus Anla...

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