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iFamZ 2, April 2016, Seite 79

Berücksichtigung der Rückzahlung von Schulden, die vor Kenntnis von der Unterhaltspflicht entstanden sind

iFamZ 2016/44

§ 231 ABGB

(…) 2. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vater (enorme) Schulden zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als er noch keine Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht hatte.

3. Nach der Rsp werden Schulden des Unterhaltspflichtigen, die erst nach Entstehen der Unterhaltspflicht begründet wurden, bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht als leistungsfähigkeitsmindernder Umstand berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Schuldzahlungen jedoch ausnahmsweise aufgrund einer Ermessensentscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 41 mwN). (…)

5. Was die Entstehungszeit der Schulden anlangt, so spricht der Umstand, dass die Verpflichtung bereits vor der Unterhaltspflicht bzw vor dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsschuldner von seiner (späteren) Unterhaltspflicht Kenntnis haben konnte, begründet worden ist, für die Berücksichtigung (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 42 mwN).

6. (…) Rückzahlungen des Unterhaltsschuldners auf vor dem Entstehen, der Kenntnis oder der Erwartbarkeit der Unterhaltspflicht eingegangene Schulden sind bei der ...

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