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Abweisung des Antrags des Kranken auf Überprüfung der diagnostischen Untersuchungen
iFamZ 2016/69
1. Eine medizinische Behandlung bzw „Heilbehandlung“ iSd § 36 UbG umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Ist der Patient einsichts- und urteilsfähig, muss er der Behandlung ausdrücklich oder schlüssig zustimmen.
2. Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.
Die Kranke litt an Kreislaufproblemen. Die – die psychiatrische Beeinträchtigung nicht betreffende – Heilbehandlung bestand in der Abklärung organischer Ursachen dieser Kreislaufprobleme. Die Kranke begehrt aber nicht die Feststellung der Unzulässigkeit dieser Heilbehandlung als solcher, sondern die Feststellung der Unzulässigkeit einzelner im Rahmen der Heilbehandlung gesetzter medizinischer Maßnahmen infolge unwirksamer Zustimmung.
Zwar ist die gerichtliche Entscheidungskompetenz nur in § 36 Abs 3 UbG (nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient ohne Vertreter) erwähnt, (…) wird jedoch unzulässigerweise eine konsenslose Behandlung an einem einsichts- und urteilsfähigen Patienten oder an einem anderen Patienten mit einem kompetenten Vertreter vorgenommen, so soll – ohne dass dies ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden müsste – dem Unterbringungsgericht die Kompetenz zukommen, diese Zwangsbehandlung auf Antrag für rechtswidrig zu erklären (ErlRV 601 BlgNR 24. GP 18; RIS-Justiz RS0074591).
Grundsätzlich unterliegt jede Heilbehandlung, die an einem untergebrachten, nicht einsichtsfähigen und nicht vertretenen Kranken vorgenommen wird, der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 35 ff UbG (RIS-Justiz RS0123594), ohne dass es erforderlich ist, dass eine psychiatrische Heilbehandlung oder eine Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit vorliegt (3 Ob 263/07h, 7 Ob 26/15x). Die Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichts ist bei der „einfachen“ Heilbehandlung aber auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob ein psychisch Kranker in einer Anstalt untergebracht werden darf, ob er in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit oder im Verkehr mit der Außenwelt eingeschränkt werden darf und inwieweit eine medizinische Heilbehandlung zulässig ist. Dem Gericht steht – infolge taxativer Normierung der Entscheidungsbefugnisse im UbG – weder die Überprüfung aller Vollzugsmodalitäten (RIS-Justiz RS0113151) noch die Prüfung und Feststellung der Unzulässigkeit einer bestimmten einzelnen medizinischen Maßnahme zu (RIS-Justiz RS0113151 [T1], 7 Ob 26/15x). Wenn weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit beim Unterbringungsgericht im Verfahren nach den §§ 35 ff UbG zu überprüfen sind, ist die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die fehlende Eignung der gewählten Behandlungsmethode als solche beschränkt. Ob dann im konkreten Fall ein „Zuwenig“ an nicht psychiatrischen Behandlungen vorlag, ist nicht im dazu nicht zuständigen Unterbringungsverfahren, sondern ausschließlich im Rahmen einer allfälligen Arzthaftung zu klären (RIS-Justiz RS0123595). Diese nach der Rsp eingeschränkte Prüfungsbefugnis hinsichtlich der die psychiatrische Beeinträchtigung nicht betreffenden Heilbehandlungen ist systemkonform, besteht doch insofern kein Unterschied zu einer nicht untergebrachten Person, die ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Es geht nicht um die Abwendung unterbringungsspezifischer Defizite. Nur jene Behandlungsmaßnahmen, die mit der psychiatrischen Beeinträchtigung einhergehen, die Grund für die Unterbringung sind, und damit ein mit der Unterbringung verbundenes spezifisches Risiko verwirklichen, erfordern wegen des damit verbundenen Zwangscharakters aus grundrechtlichen Erwägungen eine umfassende Prüfung. Eine generelle Verpflichtung zur Überprüfung von jeglichem (behauptetem) Behandlungsfehler würde hingegen den Rahmen des Unterbringungsverfahrens sprengen (RIS-Justiz RS0130203).
Diese Grundsätze sind auch auf die Beurteilung der Prüfungskompetenz des Unterbringungsgerichts zur Klärung der Frage zu übertragen, inwieweit eine – wegen fehlender oder unzureichender Aufklärung – (un)wirksame Zustimmung des einsichts- und urteilsfähigen Kranken zu einer einfachen Heilbehandlung vorliegt.
Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig. Die Überprüfung des Vorliegens einer solchen Zustimmung zu jeglicher medizinischen Maßnahme, die nicht unmittelbar die psychische Beeinträchtigung betrifft, würde den Rahmen des Unterbringungsverfahrens sprengen. Auch hier gilt, dass ein allfälliger, aus einer – infolge nicht (ausreichend) erfolgter Aufklärung – fehlenden Einwilligung resultierender Schadenersatzanspruch gleichfalls vor den Gerichten durchgesetzt werden kann.
Die Kranke litt an Kreislaufproblemen. Die hier gewählte Behandlung, deren Eignung und medizinische, alternativlose Indikation unbestritten ist, bestand in der Abklärung organischer Ursachen dieser Kreislaufprobleme. Dass die Kranke hiezu keine Zustimmung erteilte, behauptet sie selbst nicht, zumal sie auch bei ihrem Aufnahmegespräch die entsprechenden Beschwerden und die bisher nicht erfolgte Abklärung mitteilte und diese damit initiierte. Hinsichtlich der ausschließlich beantragten Überprüfung der Zulässigkeit der – innerhalb dieser Behandlung gesetzten – einzelnen Behandlungsschritte (diagnostische Untersuchungen) ist iSd obigen Ausführungen die Prüfungskompetenz des Unterbringungsgerichts hingegen nicht gegeben.
Ad 1.) Die Formulierung „gegen seinen/den Willen“ in § 36 UbG ist ungünstig gewählt, weil daraus immer wieder abgeleitet wurde, dass allenfalls eine Behandlung schon zulässig sei, wenn der Patient nicht (aktiv) widerspricht. Tatsächlich sollte damit nur klargestellt werden, dass der einsichts- und urteilsfähige (Abs 1) oder der nicht einsichts- und urteilsfähige wirksam vertretene (Abs 2) Patient gleichzubehandeln ist wie ein nicht untergebrachter. Die ErlRV (464 BlgNR 17. GP 28) haben dazu schon ausgeführt, „daß auch im geschlossenen Bereich Patienten grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung bzw. der ihres gesetzlichen Vertreters behandelt werden dürfen.“ Und auch bei verfassungskonformer Interpretation des § 36 UbG – Art 8 EMRK garantiert auch die Autonomie in medizinischen Angelegenheiten – ist kein anderes S. 107 Ergebnis möglich. Zusätzlich verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention (insb deren Art 25), jedenfalls bei einsichts- und urteilsfähigen Patienten, Behandlungen nur auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung durchzuführen. Das Fehlen der wirksamen ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung – und nicht erst der zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Wille – macht daher die Behandlung rechtswidrig. Die Entscheidung des OGH hat das hoffentlich endgültig klargestellt.
Ad 2.) Die Behandlung ohne Einwilligung ist – zumindest rein rechtlich betrachtet – ein schwerer wiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und in die Grundrechte als ein „Zuwenig“ von einer nicht psychiatrischen Behandlung. Insofern ist die hier vorgenommene Gleichsetzung wohl nicht gerechtfertigt. IdR werden auch innerhalb einer Behandlung erforderlich werdende diagnostische Maßnahmen von der allgemeinen Einwilligung in die (Gesamt-)Behandlung umfasst sein, sodass diese Thematik nicht häufig auftreten dürfte. Eine Beschränkung der Prüfkompetenz auf einen Teil der Behandlung – hier: „Zustimmung zur gewählten Behandlung“ –, also auf therapeutische Maßnahmen, lässt sich nirgends ableiten, ist in bestimmten Fällen nicht sachgerecht und bereitet beträchtliche Abgrenzungsprobleme.
Michael Ganner