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iFamZ 2, April 2016, Seite 89

Wirksamkeit der Interimsmaßnahme des KJHT bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Obsorge

iFamZ 2016/57

§§ 162 Abs 1 Satz 1, 211 Abs 1 ABGB; §§ 62 Abs 1, 107a Abs 1 AußStrG

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

1. Die mit der Obsorge betraute Person, der die Pflege und Erziehung zusteht, hat zufolge § 162 Abs 1 Satz 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (zuvor: § 146b ABGB) auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

(…) 3. Der zuständige KJHT hat nach Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses gem § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (zuvor § 215 ABGB) vorläufig die Unterbringung der beiden Minderjährigen in einem Krisenzentrum angeordnet und binnen acht Tagen beantragt, die Pflege und Erziehung an ihn zu übertragen. Das Erstgericht stellte am über Antrag der Mutter unanfechtbar die Zulässigkeit dieser Maßnahme fest (§ 107a Abs 1 AußStrG). Die im Rahmen der Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB getroffene vorläufige Maßnahme bleibt somit entweder bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Obsorge oder bis zu ihrer faktischen Beendigung durch den KJHT wirksam (5 Ob 33/15m mwN). Bis dahin steht dem KJHT kraft Gesetzes (§ 211 Abs 1 letzter Satz ABGB) die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zu (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 211 Rz 2 f; Höllwerth in Gitschthaler, KindNamRÄG 2013, 228; Hopf in KBB, ABGB4, § 211 Rz 2; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, §...

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