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iFamZ 2, April 2016, Seite 88

Antrag auf gemeinsame Obsorge – materielle Rechtskraft steht Neuregelung entgegen

iFamZ 2016/53

§ 180 Abs 3 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Mit rechtskräftigem Beschluss vom wurde der Antrag des Vaters auf gemeinsame Obsorge wegen Fehlens jeglicher Kooperations- und Kommunikationsbasis zwischen den Eltern, mit deren Entstehen auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war, abgewiesen.

Der Vater hatte seinen neuen Antrag auf gemeinsame Obsorge darauf gestützt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern aufgrund schuldhaften Verhaltens der Mutter weiter schwierig sei, ohne konkrete Verhaltensweisen der Mutter nach dem (Vorentscheidung) zu nennen.

Nach stRsp sind auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen der materiellen und formellen Rechtskraft fähig (RIS-Justiz RS0007171 [T19]). Nachträglichen Tatbestandsänderungen hält die materielle Rechtskraft hingegen nicht stand (RIS-Justiz RS0007171 [T16, T 21, T 25]). Im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen können daher nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden (RIS-Justiz RS0007148). Die Verhältnisse müssen sich wesentlich und nicht bloß unbedeutend geändert haben, die Änderung muss den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt betreffen (10 Ob 61/15s). (…)

Rubrik betreut von: Gabriela Thoma-Twaroch
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