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iFamZ 2, April 2016, Seite 91

Rückforderung des von einer Ärztin bezogenen Kinderbetreuungsgeldes infolge ihres Zuverdienstes

iFamZ 2016/64

§ 8 Abs 1 KBGG; § 25 EStG

Die Klägerin war seit 2005 als Ärztin unselbständig berufstätig und hatte als Mitglied der Ärztekammer für Wien Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sowie die Kammerumlage zu entrichten. Anlässlich der Geburt ihres Sohnes bezog sie von bis von der Wiener Gebietskrankenkasse Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,53 Euro pro Tag, insgesamt 5.303,45 Euro. Die Wiener Gebietskrankenkasse forderte einen Betrag von 1.378,36 Euro zurück.

Die Klägerin hatte ein Guthaben beim Wohlfahrtsfonds. Auf ihren Antrag wurden ihr im Juni und Juli 2009 insgesamt 1.783,08 Euro ausgezahlt. Hätte die Klägerin kein Auszahlungsverlangen gestellt und auch sonst keine andere Verfügung über eine anderweitige Verwendung des Guthabensbetrags getroffen, wäre der Betrag als Akonto beim Wohlfahrtsfonds verblieben.

Die Vorinstanzen verpflichteten die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrags von 1.378,36 Euro. Sie habe im Jahr 2009 ein Einkommen von 17.578,36 Euro erzielt; dieser Betrag übersteige den Grenzbetrag von 16.200 Euro um 1.378,36 Euro.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

(…) 2. Auch die zeitliche Zuordnung der Einkünfte (Zuflus...

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