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Feststellung des Zerrüttungsverschuldens
iFamZ 2016/73
Einem Antrag auf Feststellung des (überwiegenden) Zerrüttungsverschuldens gem § 61 Abs 3 EheG ist stattzugeben, wenn die Schuld an der Zerrüttung der Ehe dem Kläger anzulasten ist und – falls beiden Ehegatten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist – seine Schuld deutlich überwiegt.
Der Kläger begehrte die Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG, die Beklagte beantragte nach § 61 Abs 3 EheG den Ausspruch eines Verschuldens und führte aus, dass der Kläger entgegen ihren Interessen und jenen der gemeinsamen Kinder nach G übersiedelt sei, was nicht dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen habe. Zudem habe der Kläger bereits vor dem Umzug die Interessen der Beklagten außer Acht gelassen und sich überwiegend seinen Interessen zugewandt. Er habe jeglichen Respekt vermissen lassen. Der Kläger behauptete hingegen, der Umzug sei von beiden Eheleuten geplant gewesen; die Beklagte habe aber nach Fertigstellung des Hauses im Jahr 2000 den Umzug wegen einer außerehelichen Beziehung verweigert. Das Erstgericht schied die Ehe, wies aber den Antrag nach § 61 Abs 3 EheG ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Mit ao Revision begehrte die Beklagte nun die Abänderung des Urteils dahingehend, dass ihrem ...