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iFamZ 2, April 2016, Seite 81

Auswirkungen annähernd gleichwertiger Betreuungsleistungen auf den Kindesunterhalt

iFamZ 2016/47

§ 231 ABGB

Die Eltern haben mit Scheidungsvergleich aus 2009 die „gemeinsame Obsorge“ betreffend ihre beiden Kinder E und L mit hauptsächlichem Aufenthaltsort bei der Mutter vereinbart und das Kontaktrecht außergerichtlich geregelt. Der Vater verpflichtete sich, ab monatlich 322 Euro je Kind an Unterhalt zu leisten. Mit Beschluss vom wurden die Unterhaltsbeiträge auf monatlich 309 Euro (E) bzw 367 Euro (L) abgeändert.

Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Sie betreut die Kinder an 209 Tagen im Jahr (also zu rund 57 %), organisiert ihre schulischen und persönlichen Belange und koordiniert ihr tägliches Leben. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt rund 2.700 Euro; sie bezieht die Familienbeihilfe für die Kinder und bestreitet Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter. Überdies trägt sie die Kosten für Musikunterricht inkl Reparaturen des Saxophons sowie jene für Pfadfinderlager und Ausrüstung, für Mitgliedsbeitrag und Ausflüge mit den Pfadfindern.

Der Vater arbeitet in Teilzeit mit 28,5 Wochenstunden und verdient monatlich durchschnittlich 1.936 Euro. In Vollzeit würde er 2.419 Euro verdienen. Er tätigt außertourlich Ausgaben f...

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