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iFamZ 2, April 2016, Seite 89

Verzicht auf Obsorgerechte und -pflichten nicht möglich; nur die faktische Ausübung der Obsorge kann übertragen werden

iFamZ 2016/56

S. 89 §§ 139 Abs 1, 211 Abs 1 ABGB

Der nunmehr 17-jährige Sohn entstammt der Ehe seiner Eltern. Er lebt (iW seit 2009) als Pflegekind bei einer Familie.

Am beantragte das Land Steiermark als KJHT, den Eltern die Obsorge über ihren Sohn zu entziehen und diese ihm zu übertragen. Die Eltern beabsichtigten, ihren Sohn, der bei einer Pflegefamilie untergebracht war, nach Beendigung seiner Schulpflicht im Juli 2013 zu sich zu nehmen. Das erscheine aus Sicht des Jugendlichen problematisch, weil dadurch die Fortsetzung seiner positiven Entwicklung aufgrund der sehr guten Betreuung im stabilen Umfeld der Pflegefamilie gefährdet werde.

.Am wurde vor dem Erstgericht im Einverständnis der Eltern die Vereinbarung getroffen, dass die Obsorge für ihren Sohn „in allen Teilbereichen“ an den KJHT übertragen wird.

Mit Schriftsatz vom erklärten die Eltern, ihre Zustimmung zur Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger zurückzuziehen (…). Ihr Schreiben sei als Antrag auf Rückübertragung der Obsorge an sie zu werten.

(…) 2. Die miteinander verheirateten Eltern sind kraft Gesetzes ab der Geburt mit der Obsorge für ihren Sohn betraut (§ 177 Abs 1 ABGB).

Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als...

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