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Klage zwischen Ehegatten auf Ersatz der Detektivkosten: Güterrechtsausnahme anwendbar
iFamZ 2016/82
Art 1 Abs 1 lit a VO Brüssel I
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der eingeklagte Anspruch falle nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO 2000 (VO Brüssel I) zu korrigieren ist.
1. Die EuGVVO 2012 (VO Brüssel Ia) ist erst auf Verfahren anwendbar, die am oder danach eingeleitet wurden. Für den vorliegenden Fall ist daher noch die EuGVVO 2000 idF VO (EG) Nr 44/2001 maßgeblich (Mayr in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4, Art 81 EuGVVO Rz 1).
2. Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO 2000 sah vor, dass diese VO nicht anzuwenden ist auf „den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände ...“ (vgl nunmehr inhaltsgleich Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO 2012).
2.1. Ursprünglich wurde unter güterrechtlichen Fragen solche verstanden, die während der Ehe oder nach deren Auflösung zwischen den Ehegatten untereinander, ausnahmsweise auch zwischen einem der Ehegatten und Dritten, wegen solcher Rechte an und auf Vermögen entstanden sind, die sich aus der ehelichen Beziehung ergeben (Schlos...