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Gemeinsame Obsorge; keine Änderung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes vom Vater zur Mutter trotz Trennung der Geschwister
iFamZ 2016/54
§ 180 Abs 3 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die es aufgrund der gesamten Umstände insgesamt als für das Wohl des (fast zehnjährigen) Minderjährigen günstiger ansahen, dass er sich (bei gemeinsamer Obsorge der Eltern) hauptsächlich bei seinem Vater aufhält, liegt jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der Minderjährige lebt dort seit mehr als eineinhalb Jahren – nach der wegen der damals äußerst problematischen Situation im Haushalt der Mutter notwendig gewordenen vorübergehenden Unterbringung in einem Krisenzentrum –, wird vom Vater und dessen Familie betreut und ist offensichtlich mit seiner Lebenssituation sehr zufrieden, ohne jemals den Wunsch nach einer Rückkehr in den Haushalt der Mutter geäußert zu haben.
Mittlerweile halten sich die vier bzw fünf Jahre alten Halbschwestern des Minderjährigen, mit denen er bis zur Krisenunterbringung aller drei Kinder im Februar 2014 aufgewachsen ist, wieder hauptsächlich bei der Mutter auf, sodass ein engerer Kontakt zwischen den Geschwistern möglich wäre, wenn auch der Minderjährige wieder hauptsächlich bei seiner Mutter wohnte. Ein regelmäßiger Kontakt der Geschwister ist hier allerdings ohnehin ...