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iFamZ 2, April 2016, Seite 72

Geburtsurkunde gleichgeschlechtlicher Eltern

iFamZ 2016/40

§§ 53 Abs 3 Z 1, 54 Abs 1 Z 4 PStG 2013; § 28 Abs 1, Anl 4, Anl 4a und Anl 5 PStG-DV 2013

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken des VwGH gegen die in der Geburtsurkunde vorgesehene Bezeichnung „Vater/Elternteil“.

Das im Jahr 2012 geborene Mädchen wurde von der eingetragenen Partnerin der Mutter im Jahr 2014 adoptiert. Die Adoptivmutter beantragte, als „Mutter“ in der Geburtsurkunde eingetragen zu werden. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Der VfGH lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab, weil „ihr Vorbringen angesichts der im Schrägstrich zum Ausdruck kommenden alternativen Bezeichnung ‚Vater/Wahlelternteil‘ (bzw ‚Vater/Elternteil‘) in den in den jeweiligen Anlagen 5 und 5a der PStG-DV 2013 in ihrer Stammfassung BGBl II 2013/324 bzw idgF BGBl II 2015/33 vorgesehenen Mustern für Geburtsurkunden die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen [lässt], dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, weil damit eine Eintragung des Namens der Frau, die das Kind ihrer eingetragenen Partnerin adoptiert hat, in der Rubrik ‚Vater/Wahlelternteil‘ bzw ‚Vater/Elternteil‘ in der Geburtsurkunde nicht dahing...

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