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Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses des Ehegatten nach § 97 ABGB bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens
iFamZ 2016/76
Solange der Aufteilungsantrag nicht rechtskräftig als verfristet abgewiesen wurde, kann die Beklagte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des Klägers den Anspruch nach § 97 ABGB wirksam entgegenhalten.
Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte die mit Räumungsklage zum Verlassen der Ehewohnung Beklagte nach §§ 81 ff EheG die Aufteilung des Ehevermögens. Das BG Zell am See wies diesen Antrag mit Beschluss als verfristet ab. Der Kläger begehrte die Räumung der von der Beklagten nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe titellos benutzten Liegenschaft. Ein Anspruch nach § 97 ABGB sei auf die Dauer der Ehe beschränkt. Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt, weil das Recht auf Weiterbenützung der ehemaligen Ehewohnung nur bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsverfahren zustehe. Es seien zwar Vergleichsgespräche geführt worden, jedoch könnte bereits seit der Nachricht des Klägers vom aus objektiver Sicht abgeleitet werden, dass weitere Vergleichsbemühungen aussichtslos seien. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge.
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB besteht nach Judikatur und Lehre im Aufteilu...