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iFamZ 2, April 2016, Seite 85

Freiwillige Erziehungshilfe: Keine Kostenersatzpflicht des Vaters, wenn das Kind als selbsterhaltungsfähig anzusehen wäre

iFamZ 2016/49

§§ 231, 1042 ABGB; § 30 B-KJHG 2013

Der 1993 geborene Sohn des Antragsgegners befand sich von bis in einer betreuten Wohnung im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe des Landes Salzburg. Der Antragsgegner war mit rechtskräftigem Beschluss vom von der Unterhaltsverpflichtung zu seinem Sohn ab zur Gänze enthoben worden, weil mangels Vorlegens von Nachweisen durch den Sohn dessen (fiktive) Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen wurde.

Das Land Salzburg (Antragsteller) beantragte am , den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Kosten für die gewährte freiwillige Erziehungshilfe gem § 45 Sbg JWO 1992 zu ersetzen.

Der Antragsgegner wendete dagegen ein, er sei von der Unterhaltsverpflichtung enthoben worden und habe außerdem von der Erziehungshilfe keine Kenntnis gehabt. Seines Wissens gehe sein Sohn einer Beschäftigung nach.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zum Kostenersatz in Höhe von insgesamt 11.150 Euro; dieser Betrag setzt sich aus gestaffelten Monatssätzen für den fraglichen Zeitraum zusammen. Die Höhe der Monatssätze berechnete das Erstgericht in Anwendung der Prozentmethode unter Berücksichtigung des monatlichen Durchschnittsbedarfs, des jewei...

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