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iFamZ 2, April 2016, Seite 87

Kein Oppositionsantrag in Unterhaltssachen nach Einstellung der Exekution

iFamZ 2016/51

§ 35 EO

Im Revisionsrekurs weisen die Antragsgegner (…) darauf hin, dass sie die Einstellung der Anlassexekution beantragt hätten. Tatsächlich wurde über Antrag der Antragsgegner mit Beschluss des Erstgerichts vom die Exekution gem § 39 Abs 1 Z 6 EO rechtskräftig eingestellt.

Einwendungen gegen den Anspruch können nach § 35 Abs 1 Satz 1 EO nur „im Zuge des Exekutionsverfahrens“ erhoben werden, also in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution (3 Ob 213/02y, SZ 2003/19 = RIS-Justiz RS0001454 [T4]; jüngst: 3 Ob 206/15p). Ist die Anlassexekution beendet, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen. Unterlässt er dies, ist die Klage abzuweisen (RIS-Justiz RS0001501), weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt (RIS-Justiz RS0001465). Das gilt auch für den beantragten Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen, der nicht erfolgen kann, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet ist (3 Ob 292/05w, SZ 2006/44 = RIS-Justiz RS0001454 [T10]).

Da diese aus § 35 Abs 1 Satz 1 EO abzuleitenden Grundsätze auch für nunmehr in das Außerstreitverfahren verwiesene Oppositionsanträge in ...

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