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Ferienkontaktrecht; Zwischenbeschluss
iFamZ 2016/59
§ 187 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Die Erwägungen des Erstgerichts zum Ferienkontaktrecht sind dahin zu verstehen, dass es zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung ein zweiwöchiges Sommerbesuchsrecht für angemessen erachtete und dies mit einem Zwischenbeschluss festlegen wollte, während es dessen datumsmäßige Festlegung wegen der Notwendigkeit der Bedachtnahme auf die konkreten, erst künftig beurteilbaren und Änderungen unterliegenden Umstände (gem § 187 Abs 1 ABGB sind ua jeweils das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes besonders zu berücksichtigen) einer späteren Entscheidung vorbehalten wollte (sofern von den Eltern nicht ohnehin Einigung erzielt wird). Das erweist sich angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls als jedenfalls vertretbar. (…)