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iFamZ 2, April 2016, Seite 87

Kein Oppositionsantrag in Unterhaltssachen nach Einstellung der Exekution

iFamZ 2016/51

§ 35 EO

Im Revisionsrekurs weisen die Antragsgegner (…) darauf hin, dass sie die Einstellung der Anlassexekution beantragt hätten. Tatsächlich wurde über Antrag der Antragsgegner mit Beschluss des Erstgerichts vom die Exekution gem § 39 Abs 1 Z 6 EO rechtskräftig eingestellt.

Einwendungen gegen den Anspruch können nach § 35 Abs 1 Satz 1 EO nur „im Zuge des Exekutionsverfahrens“ erhoben werden, also in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution (3 Ob 213/02y, SZ 2003/19 = RIS-Justiz RS0001454 [T4]; jüngst: 3 Ob 206/15p). Ist die Anlassexekution beendet, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen. Unterlässt er dies, ist die Klage abzuweisen (RIS-Justiz RS0001501), weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt (RIS-Justiz RS0001465). Das gilt auch für den beantragten Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen, der nicht erfolgen kann, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet ist (3 Ob 292/05w, SZ 2006/44 = RIS-Justiz RS0001454 [T10]).

Da diese aus § 35 Abs 1 Satz 1 EO abzuleitenden Grundsätze auch für nunmehr in das Außerstreitverfahren verwiesene Oppositionsanträge in Unterhaltssachen (vgl § 35 Abs 2 Satz 3 EO idF BGBl 2014/69) gelten, fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer inhaltlichen Entscheidung über seinen Oppositionsantrag.

Aus diesem Grund ist dem im Ergebnis berechtigten Revisionsrekurs der Antragsgegner Folge zu geben und die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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