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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 19

Mitwirkungspflicht Dritter im Abstammungsverfahren

iFamZ 2014/12

S. 20§ 85 AußStrG

Die Feststellung der Abstammung ist ein elementares Grundrecht, das nicht an der ungerechtfertigten Weigerung beteiligter Personen scheitern darf. Der Gesetzgeber hat sich daher entschlossen, in § 85 Abs 3 AußStrG die zwangsweise Vorführung und die Ausübung angemessenen unmittelbaren körperlichen Zwangs zur Gewinnung von Proben für DNA-Tests zuzulassen (ErlRV 224 BlgNR 22. GP; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 85 Rz 3).

Welche Beweisaufnahmen im Einzelfall notwendig sind, obliegt dem Ermessen der Tatsacheninstanzen und ist einer Überprüfung durch den OGH entzogen (RIS-Justiz RS0043320 [T10]; zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Beschlüsse vgl 8 Ob 117/12g). Auch wenn mögliche Halbgeschwister, gegen die sich die Anordnung der Zwangsmaßnahmen richtet, den Antrag auf Abstammung subjektiv als mutwillig empfinden, ändern das nichts daran, dass darüber nicht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens entschieden werden kann.

Der Nachweis bzw Ausschluss jener Verwandtschaft, die es im angestrengten Verfahren zu klären gilt, erfordert unter den vorliegenden Umständen zwingend die Mitwirkung der leiblichen Nachkommen des verstorbenen behaupteten Vaters (unter der Prämisse der Validität ihrer eige...

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