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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 17

Keine Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage eines italienischen Globalunterhaltstitels für zwei Kinder

iFamZ 2014/7

§ 3 Z 1 UVG

Auch wenn im Fall eines ausländischen Titels geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind als bei inländischen Unterhaltstiteln, können aufgrund eines Unterhaltstitels, in dem der Unterhalt mit 600 Euro als Globalbetrag für zwei Kinder festgesetzt ist, zumindest dann (mangels ausreichender Bestimmtheit) keine Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, wenn die Kinder die Vorschüsse nicht gemeinsam, sondern getrennt beantragen.

Rubrik betreut von: Neumayr
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